Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)
Als Dienstleister bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde dabei des Finanzministeriums. In diesem Register können auch Handlungsvollmachten und geographische bzw. organisatorische Unterteilungen (z.B. Zweigstellen) eingetragen werden.
Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des
Zugang für Personen
Suche
Recherchen im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene können Sie vornehmen, indem Sie diesem folgen.
Die Registerauszüge werden gemäß mit einer Amtssignatur und einer Bildmarke versehen.
Eintragung
Interessierte nicht natürliche Personen müssen den rechtlichen Bestand und die rechtlich gültige Bezeichnung nachweisen. Im Antrag sind folgende Angaben zu machen und mittels Urkunden nachzuweisen:
- Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers,
- Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls weitere Anmerkungen betreffend organisatorische oder geographische Unterteilungen des Antragstellers,
- Rechtscharakter bzw. Organisationsform des Antragstellers einschließlich allfälliger Erläuterungen,
- Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis),
- das Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist,
- auf Wunsch des Antragstellers: die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben, sowie allfällige zusätzliche Hinweise auf den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis; es sind jedenfalls folgende Daten anzugeben:
- wenn der Vertreter eine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Anschrift des Vertreters;
- wenn der Vertreter keine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie die Stammzahl (wenn vorhanden), Bezeichnung, Organisationsform und Anschrift des Vertreters.
Zugang für Behörden
Behörden erreichen das Ergänzungsregister über den Portalverbund.