Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen

Um einen Antrag auf Erstausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Auftraggeber der Datenanwendung muss dem öffentlichen Bereich zugeordnet sein.
  2. Die Datenanwendung muss beim Datenverarbeitungsregister gemeldet bzw. registriert sein oder einer Standardanwendung (Standard- und Muster-Verordnung 2004) entsprechen. Siehe dazu § 18 DSG 2000. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Auftraggeber jener Datenanwendungen, die gemäß § 17 DSG 2000 die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses.
  3. Der Auftraggeber muss sein Verwaltungskennzeichen kennen,
  4. seinen öffentlichen Schlüssel an die Stammzahlenregisterbehörde übermittelt haben,
  5. und einen Antrag auf Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 StZRegV stellen.

Untenstehend finden öffentliche Auftraggeber das Formular für Anträge auf Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 StZRegV:

Bitte überprüfen Sie vor der Übermittlung des Antrages, ob Sie den Anforderungen der oben genannten Punkte 1 bis 4 bereits entsprochen haben!

Wenn regelmäßig, insbesondere aufgrund gesetzlicher Anordnung, personenbezogene Daten aus einer Datenanwendung an Datenwendungen eines anderen Bereichs übermittelt werden müssen, sind gemäß § 17 StZRegV gleichzeitig auch Fremd-bPKs anzufordern.

Das geltende Formular trägt die Datumsangabe "Stand: 3.4.2007". Bitte verwenden Sie stets die aktuelle Fassung.

Schicken Sie die ausgefüllten Formulare an dsk@dsk.gv.at. Bitte senden Sie die Formulare nicht an andere E-Mail-Adressen.